Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 84 Beschwerderecht
Stand: 26.08.2026
Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Einrichtung oder an die von ihr beauftragten Personen zu wenden.
Abschnitt 16
Organisation, Trennungsgrundsätze, Aufsicht